Vollmacht Art. 16 vom G.v.D. 81/08Geschäftsführer einer Obstgenossenschaft freigesprochen:
Mit Urteil des Landesgerichts Bozen vom 26. März 2019, hinterlegt am 10. April 2019, hat das Landesgericht Bozen den Geschäftsführer einer Obstgenossenschaft von der Anklage der fahrlässigen Tötung infolge eines Arbeitsunfalles freigesprochen. Ein Arbeitnehmer der Obstgenossenschaft hatte sich aus ungeklärten Gründen in den Innenbereich einer Obst-Sortieranlage begeben, wobei er vom Verschiebewagendes Kistenquerförderers erfasst und gegen die Abstapelmaschine gepresst wurde und dabei tödliche Verletzungen erlitten hatte.
Während der Präsident der Genossenschaft, als oberster Arbeitgeber, die Strafzumessung im Sinne des Art. 444 StPzO. beantragt hatte, entschied sich der Geschäftsführer für das Hauptverfahren. Der Freispruch des Geschäftsführers wurde u.a. damit begründet, dass die an den Geschäftsführer ausgestellte Vollmacht nicht den Vorgaben laut Art. 16 des Gesetzesdekrets vom 9. April 2008, Nr. 81, entsprochen hatte, da die erteilten Befugnisse zu weitläufig formuliert waren und insbesondere keine Ausgabenbefugnis zum Zwecke
der Arbeitssicherheit vorgesehen war. Das Gericht hob auch den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung bestimmten Grundsatz hervor, wonach eine Vollmacht, die nicht den gesetzlichen Erfordernissen entspricht, nicht durch die effektive Ausübung der Befugnisse des Arbeitgebers ersetzt werden kann. Als weiterer
Umstand welcher für die Freisprechung des Geschäftsführers dafür sprach, war jener, dass keiner der drei verhörten Arbeiter, welche von den sechs Manipulierten Sicherungsschaltern an den Türen der Abgrenzung der Sortierungsanlege Bescheid wussten und auch in Kenntnis waren dass in einer Abzweigdose die Elektrische Verriegelung der Roten Signalleuchte manipuliert
war, über diese Gefahrensituation dem Geschäftsführer nie gemeldet worden sind.
Und auch jener Umstand dass alle diese Manipulierten Sicherheitseinrichtungen "ictu oculi" von Außen nicht ersichtlich waren.
Für die Verteidigung des Geschäftsführers der Genossenschaft waren die Rechtsanwälte Dr. Gerhard Brandstätter und Dr. Karl Pfeifer der Anwaltssozietät Brandstätter
und der Sicherheitsexperte Dr. Marco Festa zuständig.