Schnittverletzungen an der Hand

Infolge eines Arbeitsunfalles und darauffolgender Arbeitsunfähigkeit von 95 Tagen eines Arbeitnehmers, da er sich beim Verkleben einer Messingrolle an der linken Handinnenfläche verletzt hatte, obwohl er laut seinen "Aussagen" schnittschutzfeste Handschuhe getragen haben soll, wurde gegen seinen Arbeitgeber (Präsident einer A.G.) wegen fahrlässiger Körperverletzung ermittelt.

Der Unfall ereignete sich beim Verkleben einer Messingrolle. Während ein Arbeiter das lose Ende mit den Händen festhielt und nach unten drückte, verklebte der zweite Arbeiter dieses mit einem Klebeband.

Allerdings soll laut Aussagen der beiden Arbeitnehmer das Klebeband durch die große Spannkraft des Bandendes der Messingrolle gerissen sein und einen der beiden Arbeiter dadurch an der Hand verletzt haben.

Im Zuge der Unfalluntersuchung des Arbeitsinspektorats wurde "festgestellt" bzw. vermutet, dass sich der Unfall infolge der großen Zugkraft, dem das Klebeband nicht standgehalten hätte, ereignet haben soll. Folglich wurde das verwendete Klebeband für diesen Arbeitsgang für ungeeignet erklärt. Auch die Risikobewertung des Betriebes wurde beanstandet, da in dieser der Arbeitsprozess des Verklebens einer Messingrolle nicht ausreichend beschrieben worden wäre.

Dank eines technischen Gutachtens konnte jedoch der Beweis erbracht werden, dass weder das verwendete Klebeband noch die angeblich mangelhafte Risikobewertung des Arbeitsprozesses ursächlich für das Unfallgeschehen waren.

Die Verteidigung konnte dank eines Gutachtens, entsprechenden Berechnungen und anhand von im Labor durchgeführten Zugversuchen von drei verschiedenen Klebebändern einwandfrei beweisen, dass alle der im Betrieb verwendeten Klebebänder geeignet waren, den auftretenden Zugkräften des Messingbandes standzuhalten. Auch jenes Klebeband, das am Unfalltag verwendet wurde.

Der Staatsanwalt beantragte am 25.09.2019 somit die sofortige Archievierung des Strafverfahrens gegen den Arbeitgeber der A.G.

Der Richter für die Vorerhebungen vom Landesgericht Bozen hat am 07.11.2019 die Archivierung und somit die Einstellung des Verfahrens verfügt.

Für die Verteidigung des gesetzlichen Vertreters und Präsident der A.G. waren Rechtsanwalt Dr. Andreas Agethle der Anwaltssozietät Agethle-Buratti-Piccolruaz und als Parteisachverständiger der Sicherheitsexperte Dr. Marco Festa
zuständig.