Rückvergütung der Anwaltskosten für den freigesprochenen Angeklagten mit rechtskräftigem Urteil:

Als Durchführungsverordnung zum Gesetz Nr. 178 vom 30.12.2020 ist im Öffentlichen Amtsblatt G.U. Nr. 15 vom 20.01.2022, das M.D. 20.12.2021 veröffentlicht worden mit dem die Modalitäten und die Voraussetzungen mit welchen der Angeklagte welcher im Strafprozess

freigesprochen wurde, für die Rückvergütung der Anwaltskosten, beantragen kann.

Diese neue Regelung sieht vor dass ein freigesprochener Angeklagter, mit ab 1. Jänner 2021 rechtskräftig gewordenem Urteil, weil die Straftat nicht besteht, weil die Straftat nicht begannen wurde oder weil die Tat vom Gesetz nicht als Straftat vorgesehen ist, ein Anspruch auf Rückvergütung der Anwaltsspesen hat, mit Ausnahme jener Fälle, in welchem der Freispruch sich nur auf eine oder mehrere Anklagepunkte bezieht und die Verurteilung auf andere, bei Erlöschen der Straftat durch Amnestie oder Verjährung und bei Anklagepunkte die in Verwaltungsstrafen umgewandelt worden sind.

Die Gesuchstellung muss über die digitale Plattform direkt bei giustizia.it mittels SPID zweiter Stufe erfolgen und innerhalb 31 März des darauffolgendem Jahres, ab welchem das Urteil mit rechtskräftig gewordenem Freispruch, beantragt werden.

Mit Bezug auf die im Jahre 2021 rechtskräftig gewordenen Urteilen, können die Anträge ab 1. März 2022 und bis 30 Juni 2022 eingereicht werden. Jeder Antrag auf Rückvergütung der Anwaltsspesen ist bis zu einem Höchstbetrag von 10.500,00 Euro begrenzt.