Arbeitgeber von Aufsichtsbehörde wegen fahrlässiger Körperverletzung angezeigt - Archivierung des Strafverfahrens durch den Richter für die Vorerhebungen am 12.05.2022.
Laut Unfallerhebungen zu einem Arbeitsunfall welcher sich im April 2021 in einer Schlosserei, ereignete, wurden dem Arbeitgeber, Übertretungen der Unfallverhütungsvorschriften in Bezug zu nicht geeigneten Arbeitsmittel, laut Art. 71 Absatz, 1,2,4 vom G.v.D. 81/08, welche für den Transport einer Rollenbiegemaschine einen Unfall mit Genesung von über 40 Tage verursacht hatten, angelastet.
Aus der Verteidigung geht jedoch hervor, dass geeignete Arbeitsmittel für den Transport der Rollenbiegemaschine zur Verfügung standen und dass die Maschine lediglich aufgrund der Kontrolle einer Fehlfunktion durch die im Unfall verwickelten Arbeitnehmern, welche autonom und entgegen den betriebsinternen Richtlinien entschieden haben die Maschine seitlich zu kippen um ein vermutetes Problem mit dem Öldruck zu lösen, so stark seitlich gekippt wurde, bis diese umfiel und einen Arbeitnehmer erheblich an den Beinen verletzte.Da keine Missachtung der Arbeitsschutzvorschriften zu Lasten der Erhebungen unterworfenen Person vorliegt und die Unfallursache auf Unachtsamkeit der geschädigten Person und eines anderen Mitarbeiters zurückzuführen ist, und somit kein Strafbestand gemäß Art. 590 StGB vorliegt wird das Verfahren auf Antrag des selben Staatsanwaltes vom Richter für die Vorerhebungen am 12.05.2022, eingestellt.Für die Verteidigung des Arbeitgebers wurde R.A. Andreas AGHETLE der KANZLEI Aghetle-Buratti-Picolruaz aus Bozen und der Sicherheitsexperte Dr. Marco Festa als Parteisachverständiger beauftragt.