Arbeitgeber des Hauptunternehmens und der Arbeitgeber des Subunternehmens wegen fahrlässiger Körperverletzung und Missachtungen der UVV-Vorschriften vor Gericht – der Arbeitnehmer des Subunternehmens entfernte mit Hilfe einer Doppelleiter, Eigentum des Hauptunternehmens, die Skydeck-Bolzen der Verschalungselemente und fiel von der Leiter und zog sich dabei schwere Kopfverletzungen zu.

Laut Unfallerhebungen des Arbeitsinspektorates zu einem Arbeitsunfall, welcher sich am 27.09.2021 auf einer Baustelle in VAHRN zur Errichtung einer Immobilie ereignete, wurden die Arbeitgeber des Hauptunternehmens und der Arbeitgeber des Subunternehmens vor dem Bozner Landesgericht wegen der vorgehaltenen strafbaren Handlung, der fahrlässiger Körperverletzung Art. 590 StGB und wegen der Übertretungen mehrerer Sicherheitsvorschriften vorgeladen.

Die Vorhaltungen betreffen die mangelnde Wartung der Leiter, da diese von der Aufsichtsbehörde mit zwei verbogenen Auftritten und mit einem der beiden, geflicktem Nylonband, welches die Leiter gegen das Überspreizen sichern soll, vorgefunden wurde.

Auch die Arbeitsprozedur, die SKYDECK Verschalungselemente von einer Leiter aus von den Deckenwänden zu lösen, wurde von der Aufsichtsbehörde im kausalen Zusammenhang mit dem Unfall gebracht und als nicht geeignete Arbeitsprozedur eingestuft, weil sie eben von einer Leiter aus durchgeführt wurde.

Laut Sachverständigen Gutachten konnte jedoch der Beweis erbracht werden, dass die Doppelleiter trotz einigen verbogenen Auftritte und einem geflickten Nylonband mit allen Sicherheitsvorkehrungen laut UVV-Vorschriften und auch laut geltender technischen NORM für Leitern EN 131-1 und EN 131-2 ausgestattet war.

Weiteres wurde mit Gutachten der Beweis erbracht, dass der verunglückte Arbeitnehmer die Doppelleiter nicht richtig verwendet hatte. Die Doppelleiter war ausreichend hoch und bat auch die Möglichkeit, mit einer Hand sich an der letzten Leitersprosse zu halten, während mit der anderen Hand mit dem Hammer die SKYDECK Bolzen gelöst wurden.

Laut Richter ist aber der Leiterabsturz des Arbeitnehmers nicht im kausalen Zusammenhang mit dem Arbeitsmittel -Doppelleiter – und deren Ungeeignetheit, sondern auf eine nicht richtige Verwendung der Leiter zurückzuführen.

Alle beide Angeklagten sind freigesprochen worden, weil die Straftat nicht besteht.

Urteil Nr. 1268/24 vom 10.06.2024 hinterlegt am 25.06.2024.

Für die Verteidigung des Arbeitgebers des Hauptunternehmens wurde R.A. Marco MAYR beauftragt und für die Verteidigung des Arbeitgebers des Subunternehmens R.A. Paride D'Abbiero und als PSV - Parteisachverständiger beider Angeklagten der Sicherheitsexperte Dr. Marco Festa aus Bozen.